10-29-2018, 05:36 PM
Erziehungsdirektoren und kürzlich auch die Leiterin des Volksschulamtes behaupten in den Medien, „dass die Methodenfreiheit für die Lehrerinnen und Lehrer gewahrt bleibe“. So auch Christian Amsler, der damalige Präsident der Deutschschweizer-Erziehungsdirektoren-Konferenz (D-EDK): „Die Unterrichts- und Methodenfreiheit ist in der Schweiz absolut gewährleistet. Die Lehrpersonen werden weder drangsaliert noch in ein Korsett gezwängt".
Ein Blick zum Beispiel in das Zürcher Volkschulgesetz zeigt jedoch, dass das nicht einmal die halbe Wahrheit ist.
In Artikel 23 heisst es: „Die Lehrperson hat das Recht, im Rahmen des Lehrplans, der obligatorischen Lehrmittel, des Schulprogramms und der Beschlüsse der Schulkonferenz den Unterricht frei zu gestalten“. Mit anderen Worten: die Methodenfreiheit ist heute durch den Lehrplan 21, die vorgeschriebenen Lehrmittel, das Schulprogramm und die Beschlüsse der Schulkonferenz massiv eingeschränkt bzw. de facto abgeschafft.
Der Lehrplan 21 fordert die „Kompetenzorientierung“ nach OECD-Vorgabe, was auf der Unterrichtsebene das „selbstgesteuerte Lernen“ bedeutet. Das „selbstgesteuerte Lernen“ drängt den zum Lernbegleiter degradierten Lehrer förmlich aus dem Lernprozess der Kinder hinaus: er kann weder Klassenunterricht machen, noch eine andere Methode wählen. Das monierte der Schweizerische Lehrerverband LCH in seiner Antwort zur Konsultation 21 der D-EDK bereits im Jahre 2013: „Die „Methodenfreiheit“ der Lehrpersonen wird stark relativiert. Denn die Kompetenz - und Handlungsorientierung sowie die neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse (u.a. J. Hattie) erfordern bestimmte Anforderungen an die Unterrichtsgestaltung und eine anspruchsvollere Beurteilung (vgl. Kap. Unterricht).“
Bei den Lehrmitteln sind die Lehrer in der schulischen Realität mit rigiden Vorschriften betreffend der Wahl der Lehrmittel konfrontiert. Es gibt nämlich gar keine Wahl – die Lehrmittel sind in vielen Fächern vorgeschrieben. Anhand der Lehrmittel wird konkret fassbar, was der Lehrplan allgemein und verklausuliert vorgibt. Obligatorische Lehrmittel organisieren die Dosierung und die Abfolge des Stoffes und schränken damit die Methodenfreiheit massiv ein. Lehrmittel kontrollieren den Unterricht viel effizienter, als dies ein Lehrplan kann. Beim „selbstgesteuerten Lernen“ ist der Lehrer ausgeschaltet und das Lehrmittel kann unkontrolliert in autoritärer Weise diktieren, was der Schüler zu lernen hat.
Das Schulprogramm ist ein Steuerungsvehikel zur top down-Durchsetzung von Reformexperimenten (im Reformjargon: „Schulentwicklung“), das versucht, die Lehrer so in den Prozess einzulullen, dass sie glauben, sie würden ihn beeinflussen können, was allerdings nicht immer gelingt: „So sehr sich mit dem Schulprogramm Hoffnung auf eine Schulentwicklung von unten verbinden, zeigen sich jedoch noch erhebliche Widerstände bei der Einführung dieser neuen Praxis von Schulentwicklung“ (Holtappels, 2004, S. 28). Eine Suche im Internet zeigt, dass in den Schulprogrammen der Deutschschweizer Schulen – im Gegensatz zu Schulen in Deutschland – der klassische Unterricht (Klassenunterricht, direkter Unterricht, Frontalunterricht) nicht mehr vorkommt. Will ein Lehrer seine Methodenfreiheit wahrnehmen und Klassenunterricht machen, kommt er mit dem Schulprogramm in Konflikt, weil der dort nicht vorgesehen ist.
Die Beschlüsse der Schulkonferenz sind ein Zwangskorsett, nach denen sich der Lehrer zu richten hat und das ihm jegliche individuelle Methodenfreiheit nimmt.
Die Fachstelle für Schulbeurteilung ist ein weiterer Verhinderer der Methodenfreiheit. Dessen Leiter antwortete auf die untenstehende Frage, wie folgt:
Frage: Gewisse Lehrpersonen kritisieren, dass individualisierender Unterricht verlangt wird. Ist das kein Eingriff in die Methodenfreiheit der Lehrer?
Antwort: Nein. Es steht im Lehrplan, dass die Kinder individuell zu fördern sind. Es geht hier um einen ideologischen Grabenkampf. Wenn wir nur autoritäre Klassenführung und nur Frontalunterricht sehen, gibt das eine Rückmeldung.
Ein Blick zum Beispiel in das Zürcher Volkschulgesetz zeigt jedoch, dass das nicht einmal die halbe Wahrheit ist.
In Artikel 23 heisst es: „Die Lehrperson hat das Recht, im Rahmen des Lehrplans, der obligatorischen Lehrmittel, des Schulprogramms und der Beschlüsse der Schulkonferenz den Unterricht frei zu gestalten“. Mit anderen Worten: die Methodenfreiheit ist heute durch den Lehrplan 21, die vorgeschriebenen Lehrmittel, das Schulprogramm und die Beschlüsse der Schulkonferenz massiv eingeschränkt bzw. de facto abgeschafft.
Der Lehrplan 21 fordert die „Kompetenzorientierung“ nach OECD-Vorgabe, was auf der Unterrichtsebene das „selbstgesteuerte Lernen“ bedeutet. Das „selbstgesteuerte Lernen“ drängt den zum Lernbegleiter degradierten Lehrer förmlich aus dem Lernprozess der Kinder hinaus: er kann weder Klassenunterricht machen, noch eine andere Methode wählen. Das monierte der Schweizerische Lehrerverband LCH in seiner Antwort zur Konsultation 21 der D-EDK bereits im Jahre 2013: „Die „Methodenfreiheit“ der Lehrpersonen wird stark relativiert. Denn die Kompetenz - und Handlungsorientierung sowie die neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse (u.a. J. Hattie) erfordern bestimmte Anforderungen an die Unterrichtsgestaltung und eine anspruchsvollere Beurteilung (vgl. Kap. Unterricht).“
Bei den Lehrmitteln sind die Lehrer in der schulischen Realität mit rigiden Vorschriften betreffend der Wahl der Lehrmittel konfrontiert. Es gibt nämlich gar keine Wahl – die Lehrmittel sind in vielen Fächern vorgeschrieben. Anhand der Lehrmittel wird konkret fassbar, was der Lehrplan allgemein und verklausuliert vorgibt. Obligatorische Lehrmittel organisieren die Dosierung und die Abfolge des Stoffes und schränken damit die Methodenfreiheit massiv ein. Lehrmittel kontrollieren den Unterricht viel effizienter, als dies ein Lehrplan kann. Beim „selbstgesteuerten Lernen“ ist der Lehrer ausgeschaltet und das Lehrmittel kann unkontrolliert in autoritärer Weise diktieren, was der Schüler zu lernen hat.
Das Schulprogramm ist ein Steuerungsvehikel zur top down-Durchsetzung von Reformexperimenten (im Reformjargon: „Schulentwicklung“), das versucht, die Lehrer so in den Prozess einzulullen, dass sie glauben, sie würden ihn beeinflussen können, was allerdings nicht immer gelingt: „So sehr sich mit dem Schulprogramm Hoffnung auf eine Schulentwicklung von unten verbinden, zeigen sich jedoch noch erhebliche Widerstände bei der Einführung dieser neuen Praxis von Schulentwicklung“ (Holtappels, 2004, S. 28). Eine Suche im Internet zeigt, dass in den Schulprogrammen der Deutschschweizer Schulen – im Gegensatz zu Schulen in Deutschland – der klassische Unterricht (Klassenunterricht, direkter Unterricht, Frontalunterricht) nicht mehr vorkommt. Will ein Lehrer seine Methodenfreiheit wahrnehmen und Klassenunterricht machen, kommt er mit dem Schulprogramm in Konflikt, weil der dort nicht vorgesehen ist.
Die Beschlüsse der Schulkonferenz sind ein Zwangskorsett, nach denen sich der Lehrer zu richten hat und das ihm jegliche individuelle Methodenfreiheit nimmt.
Die Fachstelle für Schulbeurteilung ist ein weiterer Verhinderer der Methodenfreiheit. Dessen Leiter antwortete auf die untenstehende Frage, wie folgt:
Frage: Gewisse Lehrpersonen kritisieren, dass individualisierender Unterricht verlangt wird. Ist das kein Eingriff in die Methodenfreiheit der Lehrer?
Antwort: Nein. Es steht im Lehrplan, dass die Kinder individuell zu fördern sind. Es geht hier um einen ideologischen Grabenkampf. Wenn wir nur autoritäre Klassenführung und nur Frontalunterricht sehen, gibt das eine Rückmeldung.